Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise richtigerweise, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hinfällig. Die Eidgenössische Personalrekurskommission beziehungsweise deren Präsident ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, im vorliegenden Fall sei es ausnahmsweise zweckmässiger, nach Eingang der Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes Y möglichst umgehend direkt über den Hauptantrag des Beschwerdeführers statt vorgängig zuerst in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über das Gesuch betreffend