Die Vorinstanz ist indes verpflichtet, die Entwicklung der Situation aufmerksam zu verfolgen und den Beschwerdeführer sofort in den Dienst zurückzurufen, sofern die weitere Abklärung der Vorwürfe ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die vorsorgliche Massnahme nicht mehr bestehen. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse ergeben sollte, dass im Disziplinarverfahren jene Massnahmen nicht in Betracht kommen werden, die in ihrer Wirkung der vorläufigen Dienstenthebung gleichkommen (vgl. Strauss, a. a. O., S. 279). 3.