Die vom Eidgenössischen Departement Y gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungskürzung verletzte somit weder Bundesrecht noch war sie unangemessen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz ist indes verpflichtet, die Entwicklung der Situation aufmerksam zu verfolgen und den Beschwerdeführer sofort in den Dienst zurückzurufen, sofern die weitere Abklärung der Vorwürfe ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die vorsorgliche Massnahme nicht mehr bestehen.