7 der Massnahme nicht als unnötige soziale Härte für den Beschwerdeführer und seine Familie bezeichnet werden und liegt noch im Rahmen dessen, was als pflichtgemässe Ermessensausübung durch die Verwaltung betrachtet werden darf. Erweist sich die vorläufige Dienstenthebung in der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 BtG auch die vorübergehend entzogene Besoldung nachzuzahlen. d. Die vom Eidgenössischen Departement Y gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte vorläufige Dienstenthebung mit Besoldungskürzung verletzte somit weder Bundesrecht noch war sie unangemessen.