Jahresbesoldung von Fr. 114 660.- um Fr. 22 932.- auf Fr. 91 728.- verbleiben dem Beschwerdeführer pro Monat immer noch brutto Fr. 7 056.- (statt Fr. 8820.-) plus ein unveränderter Ortszuschlag von Fr. 396.50 und unveränderte Familien- beziehungsweise Kinderzulagen von insgesamt Fr. 516.55. Die verfügte Besoldungskürzung kann in Anbetracht der Befristung