Dass dem nicht so ist, hat das Eidgenössische Departement Y im angefochtenen Entscheid mit genügender Klarheit dargetan. So ist die vorläufige Dienstenthebung keineswegs unverschuldet erfolgt und ist das Ausmass der Kürzung der Bezüge offenbar einlässlich erwogen und unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs des Bediensteten sowie in Anwendung von Art. 65 der Beamtenordnung 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ausgesprochen worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insbesondere auch die Einwände widerlegt, die der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Oktober 1994 gegen die Kürzung der Bezüge vorgebracht hat. Bei einer Kürzung der aktuellen