Dienstenthebung nach Art. 52 Abs. 1 BtG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Beschwerdeführer die Bruttobesoldung, exklusive Ortszuschlag und anderweitige Zulagen, ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer gegen diese Massnahme sinngemäss lediglich vor, sie stelle für ihn eine unnötige soziale Härte dar und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dass dem nicht so ist, hat das Eidgenössische Departement Y im angefochtenen Entscheid mit genügender Klarheit dargetan.