Ein gewisses widersprüchliches Vorgehen insbesondere beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ist zwar nicht zu verkennen, doch ist dies vorab auf ein recht eigenmächtiges Gebaren seitens des Stellvertretenden Amtsdirektors zurückzuführen, welches seinerseits das im Amt und gegenüber dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y herrschende gestörte Vertrauensverhältnis widerspiegelt. Dass die eigentlichen Entscheidungsträger, der Direktor des Amtes Z und der Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y, Anordnungen trafen, die sich widersprechen, vermag der Beschwerdeführer dagegen nicht zu belegen. c. Die Vorinstanz hat von der ihr im Zusammenhang mit einer vorläufigen