Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei Opfer widersprüchlichen Verhaltens der Bundesbehörden gewesen. Ein gewisses widersprüchliches Vorgehen insbesondere beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ist zwar nicht zu verkennen, doch ist dies vorab auf ein recht eigenmächtiges Gebaren seitens des Stellvertretenden Amtsdirektors zurückzuführen, welches seinerseits das im Amt und gegenüber dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y herrschende gestörte Vertrauensverhältnis widerspiegelt.