Anderseits macht das Eidgenössische Departement Y in der Vernehmlassung zu Recht geltend, dass ein Schaden dem Bund auch dann entstünde, wenn ein Bediensteter, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, weiterhin über staatliche Aufträge verhandle und gerade das Verhalten in diesem Tätigkeitsbereich unter anderem Gegenstand der Disziplinaruntersuchung bilde. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei Opfer widersprüchlichen Verhaltens der Bundesbehörden gewesen.