Die Tatsache, dass die Vorinstanz ungeachtet der dadurch entstehenden betrieblichen Auswirkungen und der prekären personellen Situation den Beschwerdeführer vorläufig des Amtes enthob, deutet darauf hin, dass sie nur deshalb zu dieser Massnahme schritt, weil es aus ihrer Sicht einfach nicht mehr anders ging. Anderseits macht das Eidgenössische Departement Y in der Vernehmlassung zu Recht geltend, dass ein Schaden dem Bund auch dann entstünde, wenn ein Bediensteter, gegen den ein Disziplinarverfahren läuft, weiterhin über staatliche Aufträge verhandle und gerade das Verhalten in diesem Tätigkeitsbereich unter anderem Gegenstand der Disziplinaruntersuchung bilde.