Denn einerseits liegt es vorab am Eidgenössischen Departement Y selbst, allfällige nachteilige Konsequenzen zu tragen bzw. dafür zu sorgen, unangenehme Folgen in Grenzen zu halten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz ungeachtet der dadurch entstehenden betrieblichen Auswirkungen und der prekären personellen Situation den Beschwerdeführer vorläufig des Amtes enthob, deutet darauf hin, dass sie nur deshalb zu dieser Massnahme schritt, weil es aus ihrer Sicht einfach nicht mehr anders ging.