6 des ungestörten Verwaltungsablaufs nicht mehr zu vermeiden gewesen, lag jedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Verwaltung bei einem solchen Entscheid einzuräumen ist. Auch aus dem Einwand, dem Bund entstehe durch die verfügte Massnahme ein grosser Schaden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Denn einerseits liegt es vorab am Eidgenössischen Departement Y selbst, allfällige nachteilige Konsequenzen zu tragen bzw. dafür zu sorgen, unangenehme Folgen in Grenzen zu halten.