(...) Hinsichtlich der verwaltungsinternen Lage ist es in erster Linie an der Verwaltung selbst zu ermessen, wie stark das Betriebsklima belastet und wie schwer der Lauf der Geschäfte durch amtsinterne Spannungen gestört ist. Bei der Prüfung von Problemen der betriebsinternen Zusammenarbeit legt sich die Eidgenössische Personalrekurskommission daher selbst unter dem Gesichtswinkel der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung auf und setzt im Zweifel nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz. Der Schluss des Eidgenössischen Departementes Y, im ausgesprochenen Zeitpunkt sei eine vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Interesse