Es ist dem Eidgenössischen Departement Y zuzubilligen, dass es vorerst noch von einer solchen Massnahme absah in der Annahme, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen seien amtsintern und amtsextern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt, und in der Hoffnung, die im Amt Z vorherrschenden Spannungen könnten abgebaut werden. Dass die Vorinstanz dann anfangs Oktober 1994 dennoch zu dieser Massnahme griff, nachdem die Situation insofern eskaliert hatte, als einerseits die Vorkommnisse Ende September 1994 den Gang in die Öffentlichkeit gefunden und anderseits der Vertrauensschwund sowie die Störung der Betriebsabläufe und die