Dass die verfügende Instanz die vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Bewusstsein um die Tragweite einer solchen Massnahme erst zu einem relativ späten Zeitpunkt aussprach, darf nicht zum Schluss verleiten, diese sei nicht mehr notwendig. Es ist dem Eidgenössischen Departement Y zuzubilligen, dass es vorerst noch von einer solchen Massnahme absah in der Annahme, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen seien amtsintern und amtsextern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt, und in der Hoffnung, die im Amt Z vorherrschenden Spannungen könnten abgebaut werden.