Auch die dienstlichen Bedürfnisse verlangten diese einschneidende Massnahme nicht. Durch die vorläufige Dienstenthebung entstehe dem Bund überdies ein beträchtlicher Schaden, indem eine grosse Anzahl von Projekten, die vom Beschwerdeführer betreut würden, mit grossem finanziellem Schaden ruhen müssten, weil nur der Beschwerdeführer mit der komplexen Materie vertraut sei. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen und ihr Ermessen missbräuchlich und nicht pflichtgemäss ausgeübt. Diese Vorbringen schlagen nicht durch. Das Eidgenössische Departement Y kann sich durchaus auf das Vorhandensein berechtigter dienstlicher Gründe berufen.