2.3 bis 2.7 der Beschwerdeschrift eingehend das laufende Disziplinarverfahren. Insoweit es um die Ermittlung des für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalts geht, den die Wahlbehörde, wie erwähnt, aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung feststellen kann, geht der Vorwurf der Unvollständigkeit und Einseitigkeit jedenfalls fehl. Dass die obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der laufenden Disziplinaruntersuchung offenbar (noch) nicht zu Worte kamen, ändert daran nichts. Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände stehen zumindest in ihren Grundzügen fest.