Den Beschwerdegrund der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bringt der Beschwerdeführer nicht vor, obschon angesichts der uneingeschränkten Kognition der Eidgenössischen Personalrekurskommission an sich auch diese Rüge zulässig wäre. aa. Wenn sich der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aussage auch bewusst ist, dass die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf eine allfällige Disziplinierung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, so behandelt er dessen ungeachtet in den Ziff. 2.3 bis 2.7 der Beschwerdeschrift eingehend das laufende Disziplinarverfahren.