4 unvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen (VPB 58.9, S. 84). Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich dabei nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann insbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gehen (vgl. VPB 53.20, S. 141; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 509). Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen erlassen.