sie soll in erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken (Strauss Max, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung setzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen bereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche Massnahme getroffen werden, wenn genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Dienstpflichtverletzungen bestehen oder wenn hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Beamte habe noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen begangen.