52 Abs. 1 BtG kann die zuständige Amtsstelle, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden. Die Massnahme hat nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe; sie soll in erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer Ahndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken (Strauss Max, Die vorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 275 f.).