1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundesbeamten unter anderem Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit (letztlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offensteht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 104 Ib 130 E. 1). 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BtG kann die zuständige Amtsstelle, wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen.