Ein vom Beschwerdeführer am 17. November 1994 gestelltes Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme in bezug auf die aufschiebende Wirkung wies der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission am 23. November 1994 im Sinne einer verfahrensleitenden, nicht selbständig durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Anordnung ab. Das Eidgenössische Departement Y schliesst in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 1994 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Aus den Erwägungen: