Gegen diese Verfügung liess X durch seinen Anwalt form- und fristgerecht bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ein vom Beschwerdeführer am 17. November 1994 gestelltes Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme in bezug auf die aufschiebende Wirkung wies der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission am 23. November 1994 im Sinne einer verfahrensleitenden, nicht selbständig durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Anordnung ab.