Die Bruttobesoldung von X, exklusive Ortszuschlag und weiteren Zulagen, wurde ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt. Schliesslich wurde der Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung liess X durch seinen Anwalt form- und fristgerecht bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.