3 bis zur Ausfällung des Entscheides im laufenden Disziplinarverfahren von seinem Amt. Unter Androhung entsprechender Sanktionen bei Nichtbeachten wurde X untersagt, ohne vorgängige Einwilligung des Generalsekretärs des Eidgenössischen Departementes Y, die Amtsräume zu betreten. X wurde angehalten, nach Ferienende binnen einer Woche, spätestens bis am 21. Oktober 1994, und nach vorheriger Terminabsprache mit dem Stellvertretenden Direktor des Amtes Z, die Aktenübergabe (laufende Geschäfte) nach dessen Weisungen vorzunehmen. Die Bruttobesoldung von X, exklusive Ortszuschlag und weiteren Zulagen, wurde ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt.