Der Disziplinarentscheid der zuständigen Behörde steht noch aus. B. Ende September 1994 wurde dem Vertreter von X im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Entwurf für eine Verfügung betreffend vorläufige Dienstenthebung gemäss Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugestellt. Der Vertreter von X widersetzte sich in seiner Stellungnahme vom Oktober 1994 einer solchen Massnahme. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 enthob das Eidgenössische Departement Y X gestützt auf Art. 52 BtG mit Wirkung ab 17. Oktober 1994 (Arbeitsbeginn nach Ferienende)