{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-6--_1995-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003164.pdf?ID=150003164", "Checksum": "f645f7dbff3af833655a3b81b2aedd09"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "b5f677c86d512db12c482b7fef1d9fda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r\n\n 6\ndes ungestörten Verwaltungsablaufs nicht mehr zu vermeiden gewesen, lag\njedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums, welcher der Verwaltung bei\neinem solchen Entscheid einzuräumen ist.\nAuch aus dem Einwand, dem Bund entstehe durch die verfügte Massnahme\nein grosser Schaden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.\nDenn einerseits liegt es vorab am Eidgenössischen Departement Y selbst,\nallfällige nachteilige Konsequenzen zu tragen bzw. dafür zu sorgen,\nunangenehme Folgen in Grenzen zu halten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz\nungeachtet der dadurch entstehenden betrieblichen Auswirkungen und der\nprekären personellen Situation den Beschwerdeführer vorläufig des Amtes\nenthob, deutet darauf hin, dass sie nur deshalb zu dieser Massnahme schritt,\nweil es aus ihrer Sicht einfach nicht mehr anders ging. Anderseits macht\ndas Eidgenössische Departement Y in der Vernehmlassung zu Recht geltend,\ndass ein Schaden dem Bund auch dann entstünde, wenn ein Bediensteter,\ngegen den ein Disziplinarverfahren läuft, weiterhin über staatliche Aufträge\nverhandle und gerade das Verhalten in diesem Tätigkeitsbereich unter\nanderem Gegenstand der Disziplinaruntersuchung bilde. Schliesslich kann\nauch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei Opfer widersprüchlichen\nVerhaltens der Bundesbehörden gewesen. Ein gewisses widersprüchliches\nVorgehen insbesondere beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ist\nzwar nicht zu verkennen, doch ist dies vorab auf ein recht eigenmächtiges\nGebaren seitens des Stellvertretenden Amtsdirektors zurückzuführen,\nwelches seinerseits das im Amt und gegenüber dem Generalsekretär des\nEidgenössischen Departementes Y herrschende gestörte Vertrauensverhältnis\nwiderspiegelt. Dass die eigentlichen Entscheidungsträger, der Direktor des\nAmtes Z und der Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes Y,\nAnordnungen trafen, die sich widersprechen, vermag der Beschwerdeführer\ndagegen nicht zu belegen.\nc. Die Vorinstanz hat von der ihr im Zusammenhang mit einer vorläufigen\nDienstenthebung nach Art. 52 Abs. 1 BtG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch\ngemacht und dem Beschwerdeführer die Bruttobesoldung, exklusive\nOrtszuschlag und anderweitige Zulagen, ab 17. Oktober 1994 um 20% gekürzt.\nIn der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer gegen diese\nMassnahme sinngemäss lediglich vor, sie stelle für ihn eine unnötige soziale\nHärte dar und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dass\ndem nicht so ist, hat das Eidgenössische Departement Y im angefochtenen\nEntscheid mit genügender Klarheit dargetan. So ist die vorläufige\nDienstenthebung keineswegs unverschuldet erfolgt und ist das Ausmass der\nKürzung der Bezüge offenbar einlässlich erwogen und unter Berücksichtigung\ndes Existenzbedarfs des Bediensteten sowie in Anwendung von Art. 65\nder Beamtenordnung 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen\nFinanzdepartement ausgesprochen worden. Die Vorinstanz hat in ihrem\nEntscheid insbesondere auch die Einwände widerlegt, die der Vertreter\ndes Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Oktober 1994 gegen die\nKürzung der Bezüge vorgebracht hat. Bei einer Kürzung der aktuellen\nJahresbesoldung von Fr. 114 660.- um Fr. 22 932.- auf Fr. 91 728.- verbleiben\ndem Beschwerdeführer pro Monat immer noch brutto Fr. 7 056.- (statt\nFr. 8820.-) plus ein unveränderter Ortszuschlag von Fr. 396.50 und\nunveränderte Familien- beziehungsweise Kinderzulagen von insgesamt\nFr. 516.55. Die verfügte Besoldungskürzung kann in Anbetracht der Befristung\n\n"}