{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-6--_1995-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003164.pdf?ID=150003164", "Checksum": "f645f7dbff3af833655a3b81b2aedd09"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "b5f677c86d512db12c482b7fef1d9fda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r\n\n 5\nanzuordnen. Auf die Abnahme entsprechender, namentlich in der\nVernehmlassung des Eidgenössischen Departementes Y genannter\nBeweismittel wird daher verzichtet.\nbb. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung\nstelle eine klare Verletzung von Bundesrecht dar, indem die sofortige\nvorläufige Dienstenthebung ohne Vorliegen dienstlicher Gründe oder\nausserordentlicher Umstände erfolgt sei und das widersprüchliche Verhalten\nder Bundesbehörden die getroffene Massnahme nicht rechtfertige. Auch\ndie dienstlichen Bedürfnisse verlangten diese einschneidende Massnahme\nnicht. Durch die vorläufige Dienstenthebung entstehe dem Bund überdies\nein beträchtlicher Schaden, indem eine grosse Anzahl von Projekten, die vom\nBeschwerdeführer betreut würden, mit grossem finanziellem Schaden ruhen\nmüssten, weil nur der Beschwerdeführer mit der komplexen Materie vertraut\nsei. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen und ihr\nErmessen missbräuchlich und nicht pflichtgemäss ausgeübt.\nDiese Vorbringen schlagen nicht durch. Das Eidgenössische Departement\nY kann sich durchaus auf das Vorhandensein berechtigter dienstlicher\nGründe berufen. So geht aus den vorhandenen Akten deutlich hervor, dass\ndas Betriebsklima im Amt Z wie auch das Vertrauensverhältnis zwischen\nVorgesetzten des Beschwerdeführers erheblich gestört sind und dass dies\nzu einem bedeutenden Teil auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen\nVerstösse gegen die Beamtenpflichten und dessen Verhalten zurückzuführen\nist. Dass die verfügende Instanz die vorläufige Dienstenthebung des\nBeschwerdeführers im Bewusstsein um die Tragweite einer solchen\nMassnahme erst zu einem relativ späten Zeitpunkt aussprach, darf\nnicht zum Schluss verleiten, diese sei nicht mehr notwendig. Es ist dem\nEidgenössischen Departement Y zuzubilligen, dass es vorerst noch von einer\nsolchen Massnahme absah in der Annahme, die dem Beschwerdeführer\nvorgeworfenen Verfehlungen seien amtsintern und amtsextern nur einem\nbeschränkten Kreis von Personen bekannt, und in der Hoffnung, die im Amt Z\nvorherrschenden Spannungen könnten abgebaut werden. Dass die Vorinstanz\ndann anfangs Oktober 1994 dennoch zu dieser Massnahme griff, nachdem\ndie Situation insofern eskaliert hatte, als einerseits die Vorkommnisse Ende\nSeptember 1994 den Gang in die Öffentlichkeit gefunden und anderseits\nder Vertrauensschwund sowie die Störung der Betriebsabläufe und die\nSpannungen in der Verwaltung offenbar zugenommen hatten, lässt sich\nnachvollziehen. In die Würdigung der verwaltungsexternen Situation durfte\ndabei insbesondere die Sorge um das Ansehen des Bundes und um die\nIntegrität der Verwaltung einbezogen werden. (...)\nHinsichtlich der verwaltungsinternen Lage ist es in erster Linie an der\nVerwaltung selbst zu ermessen, wie stark das Betriebsklima belastet und\nwie schwer der Lauf der Geschäfte durch amtsinterne Spannungen gestört\nist. Bei der Prüfung von Problemen der betriebsinternen Zusammenarbeit\nlegt sich die Eidgenössische Personalrekurskommission daher selbst unter\ndem Gesichtswinkel der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung auf und\nsetzt im Zweifel nicht ihr eigenes Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz. Der\nSchluss des Eidgenössischen Departementes Y, im ausgesprochenen Zeitpunkt\nsei eine vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers im Interesse\n\n"}