{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-6--_1995-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003164.pdf?ID=150003164", "Checksum": "f645f7dbff3af833655a3b81b2aedd09"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "b5f677c86d512db12c482b7fef1d9fda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r\n\n 4\nunvereinbar erscheint, den Beamten bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu\nbelassen (VPB 58.9, S. 84). Bei solchen dienstlichen Interessen braucht es sich\ndabei nicht um eigentliche fachliche Interessen zu handeln, sondern es kann\ninsbesondere auch um das Vertrauen der Vorgesetzten und der Öffentlichkeit\nin eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben\ngehen (vgl. VPB 53.20, S. 141; Grisel André, Traité de droit administratif,\nBd. I, S. 509). Die Wahlbehörde kann die Verfügung aufgrund einer bloss\nvorläufigen Beurteilung des Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebungen\nerlassen. Sie hat dabei vor allem die innerbetrieblichen Verhältnisse und\ndie Wahrscheinlichkeit zu würdigen, inwiefern eine Weiterbeschäftigung\ndem Ansehen der Verwaltung schaden könnte. Es ist ihr hierbei ein grosser\nErmessensspielraum einzuräumen. Dies rechtfertigt sich aus der besonderen\nEigenart der vorläufigen Dienstenthebung als einer in jeder Beziehung\nvorläufigen Massnahme, die nichts endgültig regelt oder vorbestimmt (Schroff\nHermann / Gerber David, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und\nKantonen, St. Gallen 1985, S. 188 f., Rz. 310 mit weiteren Hinweisen).\na. (...)\nb. In der Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer\ngeltend, das Eidgenössische Departement Y habe mit der angefochtenen\nVerfügung Bundesrecht verletzt, und zwar sowohl durch Überschreitung\nbeziehungsweise Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens\n(Art. 49 Bst. a VwVG) wie auch durch unvollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG). Den Beschwerdegrund\nder Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bringt der Beschwerdeführer\nnicht vor, obschon angesichts der uneingeschränkten Kognition der\nEidgenössischen Personalrekurskommission an sich auch diese Rüge zulässig\nwäre.\naa. Wenn sich der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aussage\nauch bewusst ist, dass die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts\nim Hinblick auf eine allfällige Disziplinierung nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens ist, so behandelt er dessen ungeachtet in den Ziff. 2.3 bis 2.7\nder Beschwerdeschrift eingehend das laufende Disziplinarverfahren.\nInsoweit es um die Ermittlung des für das vorliegende Verfahren\nmassgebenden Sachverhalts geht, den die Wahlbehörde, wie erwähnt,\naufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung feststellen kann, geht der\nVorwurf der Unvollständigkeit und Einseitigkeit jedenfalls fehl. Dass\ndie obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der laufenden\nDisziplinaruntersuchung offenbar (noch) nicht zu Worte kamen, ändert daran\nnichts.\nDenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände stehen\nzumindest in ihren Grundzügen fest. Dass deren disziplinarrechtliche\nWertung und Gewichtung zwischen dem Beschwerdeführer und der\nverfügenden Instanz völlig kontrovers ist, erstaunt weiter nicht und spielt\nfür dieses Verfahren, das den Disziplinarentscheid nicht vorwegnehmen kann,\nkeine entscheidende Rolle. Da bereits die verfügende Instanz ihren Entscheid\nbetreffend vorläufige Dienstenthebung ohne weitläufige Beweiserhebungen\ntreffen darf, sieht sich die Eidgenössische Personalrekurskommission als\nBeschwerdeinstanz um so weniger veranlasst, ihrerseits Zeugeneinvernahmen\n\n"}