{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-6--_1995-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003164.pdf?ID=150003164", "Checksum": "f645f7dbff3af833655a3b81b2aedd09"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.01.1995 JAAC 60.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:23", "Checksum": "b5f677c86d512db12c482b7fef1d9fda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.01.1995 JAAC 60.6 \r\n\nA. X trat am 1. Oktober 1977 in den Bundesdienst ein und ist heute\nBeamter in der 23. Besoldungsklasse. Das Eidgenössische Departement\nY erhob am 27. Januar 1994 gegen X und dessen Vorgesetzten\nStrafanzeige wegen Veruntreuung, eventuel Diebstahl beziehungsweise\nBegünstigung. Die Strafuntersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Am\n10. Februar 1994 ordnete der Generalsekretär des Eidgenössischen\nDepartementes Y eine Administrativuntersuchung gegen X an. Gestützt\nauf den Untersuchungsbericht wurde am 26. April 1994 gegen X ein\nbeamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Disziplinarentscheid\nder zuständigen Behörde steht noch aus.\nB. Ende September 1994 wurde dem Vertreter von X im Sinne der Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs der Entwurf für eine Verfügung betreffend vorläufige\nDienstenthebung gemäss Art. 52 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927\n(BtG, SR 172.221.10) zugestellt. Der Vertreter von X widersetzte sich in seiner\nStellungnahme vom Oktober 1994 einer solchen Massnahme. Mit Verfügung\nvom 7. Oktober 1994 enthob das Eidgenössische Departement Y X gestützt auf\nArt. 52 BtG mit Wirkung ab 17. Oktober 1994 (Arbeitsbeginn nach Ferienende)\n\n3\nbis zur Ausfällung des Entscheides im laufenden Disziplinarverfahren von\nseinem Amt. Unter Androhung entsprechender Sanktionen bei Nichtbeachten\nwurde X untersagt, ohne vorgängige Einwilligung des Generalsekretärs\ndes Eidgenössischen Departementes Y, die Amtsräume zu betreten. X\nwurde angehalten, nach Ferienende binnen einer Woche, spätestens bis\nam 21. Oktober 1994, und nach vorheriger Terminabsprache mit dem\nStellvertretenden Direktor des Amtes Z, die Aktenübergabe (laufende\nGeschäfte) nach dessen Weisungen vorzunehmen. Die Bruttobesoldung von X,\nexklusive Ortszuschlag und weiteren Zulagen, wurde ab 17. Oktober 1994 um\n20% gekürzt. Schliesslich wurde der Einreichung einer allfälligen Beschwerde\ngegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.\nC. Gegen diese Verfügung liess X durch seinen Anwalt form- und fristgerecht\nbei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde einreichen\nmit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der\nBeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nEin vom Beschwerdeführer am 17. November 1994 gestelltes Gesuch um\nErlass einer superprovisorischen Massnahme in bezug auf die aufschiebende\nWirkung wies der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nam 23. November 1994 im Sinne einer verfahrensleitenden, nicht selbständig\ndurch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Anordnung ab.\nDas Eidgenössische Departement Y schliesst in seiner Vernehmlassung\nvom 6. Dezember 1994 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf\nErteilung der aufschiebenden Wirkung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist auf dem Gebiete des\nDienstverhältnisses von Bundesbeamten unter anderem Rechtsmittelinstanz\nfür Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente,\nsoweit (letztlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht\noffensteht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG). Dies ist vorliegend zu bejahen (vgl.\nBGE 104 Ib 130 E. 1).\n2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BtG kann die zuständige Amtsstelle, wenn dienstliche\nGründe es als notwendig erscheinen lassen, im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme die sofortige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen.\nZugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder\nentzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden.\nDie Massnahme hat nicht den Charakter einer Disziplinarstrafe; sie soll\nin erster Linie die Zeitspanne zwischen Entdeckung und disziplinarischer\nAhndung einer Dienstpflichtverletzung überbrücken (Strauss Max, Die\nvorläufige Dienstenthebung nach Art. 52 BtG, Zentralblatt für Staats- und\nGemeindeverwaltung [ZBl] 46/1945, S. 275 f.). Die vorläufige Dienstenthebung\nsetzt nicht voraus, dass die ihr zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen\nbereits feststehen. Sie kann als vorsorgliche Massnahme getroffen werden,\nwenn genügend Anhaltspunkte für die behaupteten Dienstpflichtverletzungen\nbestehen oder wenn hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen,\nder Beamte habe noch nicht näher bekannte Dienstpflichtverletzungen\nbegangen. Erforderlich ist zusätzlich, dass es mit den dienstlichen Interessen\n\n"}