Art. 43a BtG. Art. 46a BO 1. Kinderzulagen während der Ausbildung. - Neue Anträge sind im Verwaltungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Hingegen sind Antragsänderungen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand nicht von vornherein unzulässig (E. 2). - Trotz des Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und bis zum Versand ihrer Vernehmlassung - und selbst danach - eine neue Verfügung erlassen (E. 3). - Der Begriff der Ausbildungsstufe (Art. 46a Abs. 2 BO 1) ist bedeutend für die Feststellung, ob die Ausbildung unterbrochen ist und der Anspruch auf die Zulage deshalb gestrichen werden soll