Probeanstellung ein vollwertiges Dienstverhältnis und beseitigt nicht jegliches Privatinteresse des Beschwerdeführers. Gleichwohl muss man angesichts des ungewissen Charakters dieser Anstellung davon ausgehen, dass das private Interesse des Angestellten im Probeverhältnis gegenüber demjenigen eines ständigen Angestellten leicht untergeordnet ist (E. 3.a und b). - Im vorliegenden Fall wird mangels genügender Begründung das öffentliche Interesse gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers als geringer beurteilt und die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederhergestellt (E. 3.c).