2 VwVG entzogen werden (E. 2). - Der Entzug, die Erteilung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzen eine Interessenabwägung zwischen dem sofortigen Vollzug der Verfügung und der Erhaltung des früheren Zustandes bis zum Endentscheid voraus. Die Behörde muss also die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägen. Der Entscheid kann gemäss seiner Natur - wird er doch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffen - nur summarisch sein (E. 2.a). - Wesen der Probeanstellung und ihr Einfluss auf die Interessenabwägung. Auch wenn sie leichter gekündigt werden kann, ist die Probeanstellung ein vollwertiges Dienstverhältnis und beseitigt nicht jegliches