Dies insbesondere aus der Überlegung, dass es dem Beamten und öffentlichrechtlich Angestellten in analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR möglich sein soll, seine Streitsache zumindest einmal ohne Gerichtskostenrisiko einer richterlichen Behörde zu unterbreiten. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat deshalb beschlossen, die für Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung gemäss Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren geltende Regelung zu übernehmen (vgl. Änderung vom 3. Februar 1993, AS 1993 890).