Es hielt dabei jeweils ohne weitere Begründung fest, praxisgemäss würden keine Kosten erhoben. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist in ihrer Plenarsitzung vom 18. März 1994 zum Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, die Kostenfreiheit grundsätzlich auch für das Verfahren vor ihrer Kommission zu gewähren. Dies insbesondere aus der Überlegung, dass es dem Beamten und öffentlichrechtlich Angestellten in analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR möglich sein soll, seine Streitsache zumindest einmal ohne Gerichtskostenrisiko einer richterlichen Behörde zu unterbreiten.