6 der Eintritt der Wirksamkeit der disziplinarischen Entlassung nicht auf einen noch späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. 5. Gemäss Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren Eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) richten sich die Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG und, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 2, nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.