Sie hat damit offenkundig die bevorstehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen wollen. Ob die Anstaltsleitung die Massnahme zu Recht so spät wirksam werden liess, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Falle verletzte die Verfügung weder Bundesrecht noch war sie unangemessen, wenn