Wird diese Massnahme verfügt, deren Begründetheit im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nicht zu überprüfen ist, so soll sie ihre Wirkung in der Regel sofort oder jedenfalls innert kurzer Frist, nicht aber erst nach längerer Zeit entfalten (Schroff/Gerber, a.a.O., N. 180). Wenn in der Disziplinarverfügung vom 14. Januar 1994 der Zeitpunkt der disziplinarischen Entlassung auf den 31. Juli 1994 festgelegt wurde, so hat die Anstaltsleitung die Wirksamkeit der Massnahme sehr weit hinausgeschoben. Sie hat damit offenkundig die bevorstehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen wollen.