Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machen will, der disziplinarischen Entlassung auf den 31. Juli 1994 stehe wegen Krankheit eine Sperrwirkung entgegen, dringt die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen nicht durch. Sie wäre aber auch unbegründet, wenn geltend gemacht werden wollte, der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine spätere Arbeitsunfähigkeit hätte die Disziplinarbehörde im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens verpflichtet, den Zeitpunkt der disziplinarischen Entlassung erst auf den Zeitpunkt der wiedereingetretenen Arbeitsfähigkeit festzulegen.