Der in Art. 55 BO 1 geregelte Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit wird insoweit durch die disziplinarische Entlassung gemäss Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG begrenzt. Wie es sich verhält, wenn eine Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 BtG) oder die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses (Art. 8 der Angestelltenordnung [AngO], SR 172.221.104) in Frage steht (vgl. dazu Schroff/Gerber, a.a.O., N. 204 ff.), kann hier dahingestellt bleiben, da nicht solches, sondern eine disziplinarische Entlassung zu beurteilen ist.