Eine Einschränkung ist allein soweit zu machen, als es dem Beamten nicht durch seine Krankheit verunmöglicht sein darf, von den Verteidigungsrechten Gebrauch machen zu können, die ihm aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 32 Abs. 2 BtG zustehen. b. Dass für eine disziplinarische Entlassung im öffentlichen Dienstrecht des Bundes keine Sperrwirkung wegen Krankheit besteht, widerspricht im übrigen der im privatrechtlichen Arbeitsvertrag geltenden Regelung nicht, sondern deckt sich mit dieser. Die in Art. 336c Abs. 1 lit.