31 BtG aufgezählten Massnahmen, auch während der Dauer einer krankheitshalben Abwesenheit des Beamten vom Dienst verfügt werden, sofern die sachlichen Voraussetzungen dafür bestehen (vgl. auch Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, N. 212). Eine Einschränkung ist allein soweit zu machen, als es dem Beamten nicht durch seine Krankheit verunmöglicht sein darf, von den Verteidigungsrechten Gebrauch machen zu können, die ihm aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 32 Abs. 2 BtG zustehen.