4 dagegen keine Bestimmung, wonach eine disziplinarische Entlassung während der Dauer der Krankheit eines Beamten nicht verfügt werden dürfe. Diese Disziplinarmassnahme kann, gleich wie die übrigen in Art. 31 BtG aufgezählten Massnahmen, auch während der Dauer einer krankheitshalben Abwesenheit des Beamten vom Dienst verfügt werden, sofern die sachlichen Voraussetzungen dafür bestehen (vgl. auch Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, N. 212).