gegen die gemäss Art. 100 Bst. e Ziff. 4 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.a. Gemäss Art. 30 BtG können gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, Disziplinarmassnahmen getroffen werden. Als Disziplinarmassnahme kann nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG die disziplinarische Entlassung verfügt werden. Art. 32 Abs. 1 BtG bestimmt, dass Disziplinarmassnahmen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden dürfen.