1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz unter anderem für Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe betreffend Disziplinarmassnahmen, soweit (letztinstanzlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis von Bundespersonal [BtG], SR 172.221.10). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der letzten Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt. Die Entlassung des Beschwerdeführers auf den 31. Juli 1994 ist eine Disziplinarmassnahme. Diese fällt nicht unter jene Disziplinarmassnahmen,