Die Entlassung sei zwar noch vor diesem Datum erfolgt, die «Kündigungsfrist» sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgelaufen gewesen. Diese müsse daher unterbrochen werden und könne erst nach «Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit» und vollständiger Wiederaufnahme der Arbeit weiterlaufen. Im weiteren machte er geltend, das Rechtsmittel richte sich gegen den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses. B. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 1994 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis zum 23. Januar 1994 im Arbeitseinsatz gestanden. Die rechtlich relevante Krankheit habe am 24. Januar 1994 begonnen. Die Verfügung über die