Der Beamte hat Anspruch auf Besoldung bis zum Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis gemäss der Verfügung endet. Darüber hinaus besteht kein weitergehender Besoldungsanspruch, selbst wenn die Disziplinarverfügung nicht vor, sondern während einer Krankheit des Beamten erlassen wird (E. 3). Kostenauferlegung im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission. Es soll dem Beamten und öffentlichrechtlich Angestellten in analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR möglich sein, seine Streitsache zumindest einmal ohne Gerichtskostenrisiko einer richterlichen Behörde zu unterbreiten.