{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-59-2--_1994-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002603.pdf?ID=150002603", "Checksum": "27ba0596f3e130a8d914c72711773c60"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.2 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 23.08.1994 JAAC 59.2 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:58", "Checksum": "3ca709f8d445bd37af6744f9ac22d56d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 23.08.1994 JAAC 59.2 \r\n\n 5\nDer Beamte hat in diesem Falle aber Anspruch auf Besoldung bis zum\nZeitpunkt, in welchem das Dienstverhältnis gemäss der Disziplinarverfügung\nendet (Art. 55 der Beamtenordnung 1 [BO 1], SR 172.221.101). Dass dem\nBeschwerdeführer die Besoldung bis zum 31. Juli 1994 ausgerichtet wird,\nist hier unbestritten. Darüber hinaus besteht bei disziplinarischer Beendigung\ndes Dienstverhältnisses kein weitergehender Besoldungsanspruch. Das\ngilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der disziplinarischen\nEntlassung selbst in dem Fall, in welchem die Disziplinarverfügung nicht\nvor, sondern während einer Krankheit des Beamten erlassen wird. Der in\nArt. 55 BO 1 geregelte Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen\nKrankheit wird insoweit durch die disziplinarische Entlassung gemäss Art. 31\nAbs. 1 Ziff. 9 BtG begrenzt. Wie es sich verhält, wenn eine Auflösung des\nDienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 BtG) oder die Kündigung\neines Angestelltenverhältnisses (Art. 8 der Angestelltenordnung [AngO],\nSR 172.221.104) in Frage steht (vgl. dazu Schroff/Gerber, a.a.O., N. 204 ff.),\nkann hier dahingestellt bleiben, da nicht solches, sondern eine disziplinarische\nEntlassung zu beurteilen ist.\n4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz erklärt,\ndie Beschwerde richte sich nicht gegen die disziplinarische Entlassung an\nsich, sondern einzig gegen den Zeitpunkt, auf welchen die disziplinarische\nEntlassung wirksam werde. In der vorliegenden Beschwerde wird ebenfalls\nnur der Antrag gestellt, die Entlassung sei auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, zu\nwelchem der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig sei. Die Überprüfung\nhat sich auf diesen Antrag zu beschränken (Kölz Alfred / Häner Isabelle,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nN. 207). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machen will,\nder disziplinarischen Entlassung auf den 31. Juli 1994 stehe wegen Krankheit\neine Sperrwirkung entgegen, dringt die Beschwerde aus den oben dargelegten\nGründen nicht durch. Sie wäre aber auch unbegründet, wenn geltend gemacht\nwerden wollte, der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nund seine spätere Arbeitsunfähigkeit hätte die Disziplinarbehörde im\nRahmen des ihr obliegenden Ermessens verpflichtet, den Zeitpunkt der\ndisziplinarischen Entlassung erst auf den Zeitpunkt der wiedereingetretenen\nArbeitsfähigkeit festzulegen. Eine disziplinarische Entlassung kann als\nstrengste Disziplinarmassnahme nur verfügt werden, wenn sich der Beamte\nschwerer oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat\n(Art. 31 Abs. 4 BtG). Wird diese Massnahme verfügt, deren Begründetheit im\nvorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nicht zu überprüfen ist, so soll sie\nihre Wirkung in der Regel sofort oder jedenfalls innert kurzer Frist, nicht aber\nerst nach längerer Zeit entfalten (Schroff/Gerber, a.a.O., N. 180). Wenn in der\nDisziplinarverfügung vom 14. Januar 1994 der Zeitpunkt der disziplinarischen\nEntlassung auf den 31. Juli 1994 festgelegt wurde, so hat die Anstaltsleitung\ndie Wirksamkeit der Massnahme sehr weit hinausgeschoben. Sie hat damit\noffenkundig die bevorstehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers\nberücksichtigen wollen. Ob die Anstaltsleitung die Massnahme zu Recht so\nspät wirksam werden liess, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Falle\nverletzte die Verfügung weder Bundesrecht noch war sie unangemessen, wenn\n\n"}